Seit 23.04.2021 gibt es die Testangebotspflicht für alle Unternehmen. Vom Arbeitgeber müssen hierfür mindestens zwei Tests pro Woche je Arbeitnehmer bereitgestellt werden. Die Testangebotspflicht entfällt, wenn alle Arbeitnehmer ausschließlich im Home-Office arbeiten.
Gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG muss die Kosten der Corona-Tests der Arbeitgeber komplett übernehmen und darf diese nicht an seine Arbeitnehmer weiterbelasten. Für den Unternehmer handelt es sich hierbei um Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG, da ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse besteht.
Verbuchung Schnelltests
Für die Verbuchung der Corona-Tests kann als Aufwandskonto 4900/6300 (SKR 03/04) "Sonstige betriebliche Aufwendungen" verwendet werden.
Beispiel: Eingangsrechnung in Billomat
